E.ON Gastransport bildet die Entgelte für die Nutzung des von ihr betriebenen Gasfernleitungsnetzes gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 GasNEV abweichend von den §§ 4 bis 18 GasNEV nach Maßgabe des § 19 GasNEV und hat dies gem. § 3 Abs. 3 gegenüber der Bundesnetzagentur am 01.01.2006 angezeigt.