E.ON Gastransport hat gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 GasNEV angezeigt, die Netzentgelte nach Maßgabe des § 19 GasNEV marktorientiert zu bilden. Die Bildung der Ein- und Ausspeiseentgelte erfolgt auf der Grundlage eines von der Regulierungsbehörde durchzuführenden Vergleichsverfahrens nach Maßgabe des § 26 GasNEV. Bei diesem Vergleichsverfahren kann die Regulierungsbehörde in ihren Vergleich Netzbetreiber in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union heranziehen (§ 26 Abs. 2 Satz 2 GasNEV). Es ist davon auszugehen, dass die bestehende Wettbewerbssituation gegenüber anderen überregionalen Fernleitungsnetzbetreibern sowie die ex post-Kontrolle über internationale Vergleichsverfahren dauerhaft zu einem Entgeltniveau führt, das dem einer kostenorientierten Entgeltbildung grundsätzlich vergleichbar ist. Für die im Rahmen der Open Season 2008 von E.ON Gastransport neu zu schaffende Netzinfrastruktur wurden daher für die Ermittlung der Entgeltbandbreiten die Grundsätze der der Kostenermittlung der GasNEV herangezogen. Hierbei wurde z.B. der derzeitige Eigenkapitalzinssatz gemäß der GasNEV (9,21 %) angewandt und eine Anerkennung der tatsächlichen Fremdkapitalkosten unterstellt. Auch wurden die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern für die verschiedenen Anlagengüter nach der GasNEV herangezogen. Für die Berechnung der Entgelte wurde dann auf das Jahr 2013 als Kapitalbasis abgestellt, da planerisch unterstellt wurde, dass in diesem Jahr alle Baumaßnahmen in Betrieb genommen worden sind. Hieraus ergibt sich folgende grafische Darstellung der Ermittlung der Entgelte:
Bildung des Szenarios 2: Pauschalierter Aufschlag (in Höhe von 40%) zur Berücksichtigung u.a. von Schätzungenauigkeit vor Basic Engineering sowie worst case – best case Buchungssituation nach dem 13.06.2008 und jährlicher Eskalation des Ausbauinvestments (in Höhe von 7 %) zur Berücksichtigung u.a. von Preisentwicklungen bei Stahl und anderen Investitionsgütern.
Aus diesen zwei Szenarien werden zwei mögliche erlaubte Einnahmen in 2013 abgeleitet, die zu zwei Entgelten als Grenzen der Bandbreiten an jedem Punkt führen.
Der pauschalierte Aufschlag in Höhe von 40 % spiegelt Erfahrungswerte der Vergangenheit wider und berücksichtigt, dass eine Kostenschätzung vor Durchführung des Basic Engineering mit erheblichen Schätzungenauigkeiten verbunden ist. Zudem muss E.ON Gastransport dem Umstand Rechnung tragen, dass auch die Möglichkeit zu berücksichtigen ist, dass nur spezifisch teure Ausbaumaßnahmen nach der Bindungsphase am 13.06.2008 zu realisieren sind. Die herangezogene jährliche Eskalation in Höhe von 7 % liegt deutlich unter der durchschnittlichen Kostenentwicklung der für die Bauvorhaben relevanten Investitionsgüter zwischen 2004 und 2008.
Liegt die so ermittelte Entgeltobergrenze unter dem heute für den jeweiligen Punkt veröffentlichten Entgelt, würden beim Netzausbau wegen der großen Dimensionierung der Ausbaulösung (vorläufiges theoretisches Netzausbauszenario) economies of scale realisiert werden. Da auch nach allen Erfahrungen aus dem Ausland und der Rückmeldung einzelner Teilnehmer am Open Season Verfahren davon auszugehen ist, dass das endgültige Netzausbauszenario auf einem deutlich geringeren verbindlich gebuchten Kapazitätsgerüst basieren wird und die Realisierung der economies of scale daher höchst unsicher ist, stellt in diesem Fall das heute veröffentlichte Entgelt die Obergrenze in der Entgeltbandbreite dar.
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird darauf hingewiesen, dass E.ON Gastransport keine separaten "Ausbauentgelte" anwenden wird, sondern einheitliche Entgelte, die dann ab 2011 für Buchungen an den jeweiligen Punkten gelten.
Aus Konsistenzgründen basiert die Ermittlung der Exit-Entgelte an Grenzpunkten zum Ausland bereits auf einer modifizierten, ab dem 01.10.2008 zur Anwendung kommenden Entgeltsystematik. Dabei werden wie bisher für nationale Exit-Punkte einheitliche Exit-Entgelte ermittelt. Abweichend von den einheitlichen Entgelten an nationalen Exit-Punkten werden Exit-Punkte zum Ausland gesondert bepreist. Zur Erreichung des Ziels einer möglichst verursachungsgerechten Bepreisung (§15 Abs. 1 Satz 1 GasNEV) werden die Entgelte für diese internationalen Exit-Punkte, die oft eine Transitfunktion haben, auf der Grundlage der mittleren kapazitätsgewichteten Entfernung dieser Punkte zu den Entry-Punkten (und damit entsprechend der Systematik der Ermittlung der Entry-Entgelte ) ermittelt.
Sollte E.ON Gastransport ihre Netzentgelte nach dem 01.10.2011 kostenbasiert gemäß §§ 4ff. GasNEV bilden müssen, gelten abweichend von obigen Entgeltbandbreiten zwingend diese genehmigten Entgelte (§ 115 Abs. 1a) EnWG).